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   VG Berlin, 30.10.2019 - 6 K 126.18   

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https://dejure.org/2019,36328
VG Berlin, 30.10.2019 - 6 K 126.18 (https://dejure.org/2019,36328)
VG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2019 - 6 K 126.18 (https://dejure.org/2019,36328)
VG Berlin, Entscheidung vom 30. Oktober 2019 - 6 K 126.18 (https://dejure.org/2019,36328)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Leerstehendes Haus muss wieder bewohnbar gemacht werden

  • datev.de (Kurzinformation)

    Geisterhaus muss wieder bewohnbar gemacht werden

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Friedenau: Geisterhaus muss wieder bewohnbar gemacht werden

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Berlin Zweckentfremdungsverbot gilt auch für leerstehendes Haus

  • berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zweckentfremdungsrechtliche Anordnung betreffend das "Geisterhaus" von Friedenau

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (27)

  • VG München, 29.03.2017 - M 9 K 15.3795

    Subjektive (Zweck-) Bestimmung über Wohnraum

    Auszug aus VG Berlin, 30.10.2019 - 6 K 126.18
    Wer sich auf diese Ausnahme beruft, trägt für ihr Vorliegen die materielle Beweislast, wenn ein Gebäude ursprünglich zu Wohnzwecken errichtet und genutzt wurde (vgl. VG München, Urteil vom 29. März 2017 - M 9 K 15.3795 -, juris Rn. 17).

    Dabei ist der Wert derjenigen Investitionen abzuziehen, die nicht erforderlich wären, wenn in der Vergangenheit unterbliebene, zur Erhaltung der Bewohnbarkeit objektiv gebotene Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt worden wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 8 C 38.89 -, juris Rn. 13; VG München, Urteil vom 29. März 2017 - M 9 K 15.3795 -, juris Rn. 20).

  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auszug aus VG Berlin, 30.10.2019 - 6 K 126.18
    Zu Wohnzwecken errichtete Räumlichkeiten unterfallen auch dann dem Zweckentfremdungsverbot, wenn sie sich noch "mit vertretbarem, dem Verfügungsberechtigten objektiv zumutbaren Modernisierungs- oder Renovierungsaufwand" in einen bewohnbaren Zustand versetzen lassen (vgl. zur insoweit übertragbaren alten Rechtslage BVerfG, Urteil vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 -, juris Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 8 C 38.89 -, juris Rn. 9 f.; zudem VG Berlin, Urteil vom 30. April 2019 -VG 6 K 30.18 -, juris Rn. 39).

    Es ist der zweckentfremdungsrechtliche Schutz des Wohnungsbestandes, der nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Wohnraum erfasst, der zum Stichtag mit vertretbarem Aufwand wieder in einen bewohnbaren Zustand versetzt werden kann (vgl. bereits BVerfG, Urteil vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 -, juris Rn. 52; zudem BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1977 - BVerwG VIII C 94.76 -, juris Rn. 46 ff.).

  • BVerwG, 14.12.1990 - 8 C 38.89

    Mietrecht: Begriff des zweckentfremdungsrechtlichen Wohnraums, Zumutbarkeit der

    Auszug aus VG Berlin, 30.10.2019 - 6 K 126.18
    Zu Wohnzwecken errichtete Räumlichkeiten unterfallen auch dann dem Zweckentfremdungsverbot, wenn sie sich noch "mit vertretbarem, dem Verfügungsberechtigten objektiv zumutbaren Modernisierungs- oder Renovierungsaufwand" in einen bewohnbaren Zustand versetzen lassen (vgl. zur insoweit übertragbaren alten Rechtslage BVerfG, Urteil vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 -, juris Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 8 C 38.89 -, juris Rn. 9 f.; zudem VG Berlin, Urteil vom 30. April 2019 -VG 6 K 30.18 -, juris Rn. 39).

    Dabei ist der Wert derjenigen Investitionen abzuziehen, die nicht erforderlich wären, wenn in der Vergangenheit unterbliebene, zur Erhaltung der Bewohnbarkeit objektiv gebotene Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt worden wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 8 C 38.89 -, juris Rn. 13; VG München, Urteil vom 29. März 2017 - M 9 K 15.3795 -, juris Rn. 20).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 5 B 14.16

    Vorlagebeschluss; Ausstellung eines Negativattestes nach dem Berliner Gesetz über

    Auszug aus VG Berlin, 30.10.2019 - 6 K 126.18
    Zudem sei das Verfahren im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. April 2017 - OVG 5 B 14.16 - wiederaufzugreifen.

    Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf den Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, wonach die tatbestandliche Rückanknüpfung des Zweckentfremdungsverbots unverhältnismäßig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. April 2017 - OVG 5 B 14.16 -, juris Rn. 117 ff., 131 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.1998 - 10 S 275/97

    Zweckentfremdung von Wohnraum durch Leerstehenlassen einer Wohnung

    Auszug aus VG Berlin, 30.10.2019 - 6 K 126.18
    Der Leerstand ist seit Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbots untersagt, auch wenn die Rechtsordnung den Leerstand zuvor hingenommen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 10 S 275/97 -, juris Rn. 21 ff.; VGH Hessen, Urteil vom 22. August 2002 - 4 UE 1707/99 -, juris-Leitsatz; OVG Berlin, Urteil vom 16. Juli 1976 - II B 107/75 -, NJW 1977, 314 zur Anwendbarkeit der im Jahr 1973 in Kraft getretenen ZwVbVO auf eine seit Ende 1972 bezugsfertige leerstehende Wohnung).
  • BVerwG, 18.05.1977 - 8 C 94.76

    Abbruch von Wohnraum - Genehmigungserfordernis - Neubau - Unechte Rückwirkung -

    Auszug aus VG Berlin, 30.10.2019 - 6 K 126.18
    Es ist der zweckentfremdungsrechtliche Schutz des Wohnungsbestandes, der nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Wohnraum erfasst, der zum Stichtag mit vertretbarem Aufwand wieder in einen bewohnbaren Zustand versetzt werden kann (vgl. bereits BVerfG, Urteil vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 -, juris Rn. 52; zudem BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1977 - BVerwG VIII C 94.76 -, juris Rn. 46 ff.).
  • OVG Berlin, 07.04.1978 - II B 110.76

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus VG Berlin, 30.10.2019 - 6 K 126.18
    Dies entspricht im Ergebnis der überholten Rechtslage nach dem Mietrechtsverbesserungsgesetz, wonach neben der objektiven Eignung der Räume zu Wohnzwecken "die nach außen sichtbar werdende subjektive Zweckbestimmung durch den Verfügungsberechtigten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweckentfremdungsverbots" maßgeblich war (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 7. April 1978 - OVG II B 110.76 -, juris Rn. 13 m.w.N.).
  • VG Berlin, 30.04.2019 - 6 K 30.18

    Klage gegen eine Rückführungsaufforderung nach Zweckentfremdungsrecht

    Auszug aus VG Berlin, 30.10.2019 - 6 K 126.18
    Zu Wohnzwecken errichtete Räumlichkeiten unterfallen auch dann dem Zweckentfremdungsverbot, wenn sie sich noch "mit vertretbarem, dem Verfügungsberechtigten objektiv zumutbaren Modernisierungs- oder Renovierungsaufwand" in einen bewohnbaren Zustand versetzen lassen (vgl. zur insoweit übertragbaren alten Rechtslage BVerfG, Urteil vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 -, juris Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 8 C 38.89 -, juris Rn. 9 f.; zudem VG Berlin, Urteil vom 30. April 2019 -VG 6 K 30.18 -, juris Rn. 39).
  • BVerwG, 14.06.2017 - 8 C 7.16

    Abtretung; Ausgleichsleistung; Besatzungsmacht; Beschlagnahme; Bestandskraft;

    Auszug aus VG Berlin, 30.10.2019 - 6 K 126.18
    Dazu müssen sich aus der neuen Beweislage Tatsachen ergeben, die nach dem damaligen rechtlichen Maßstab zu einer günstigeren Entscheidung zwingen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2017 - BVerwG 8 C 7.16 -, juris Rn. 26 m.w.N.).
  • OVG Berlin, 13.02.1997 - 5 B 45.95
    Auszug aus VG Berlin, 30.10.2019 - 6 K 126.18
    Die Wiederherstellung der Bewohnbarkeit ist unzumutbar, wenn die dafür aufzuwendenden Mittel nicht "längerfristig", regelmäßig binnen zehn Jahren, durch eine erzielbare Rendite ausgeglichen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1985 - BVerwG 8 C 35.83 -, juris Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 20. August 1986 - BVerwG 8 C 16.84 -, juris Rn. 34; OVG Berlin, Urteil vom 13. Februar 1997 - OVG 5 B 45.95 -, Das Grundeigentum 1997, 623 [625]).
  • OVG Berlin, 13.06.2002 - 5 B 18.01

    Bescheinigung eines Gemeinwohlinteresses an einer Zahnarztpraxis in einem

  • OVG Berlin, 16.07.1976 - II B 107.75
  • VGH Hessen, 22.08.2002 - 4 UE 1707/99
  • BVerwG, 20.08.1986 - 8 C 16.84

    Wohnraum - Zweckentfremdung - Öffentliches Interesse - Eigeninteresse -

  • BVerwG, 10.05.1985 - 8 C 35.83

    Möglichkeit der Versagung einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung -

  • OLG Frankfurt, 19.10.1995 - 3 U 7/94

    Klage einer Vermieters und seiner Ehefrau, auf die das Erbbaurecht an dem

  • VG München, 30.01.2019 - M 9 K 16.1378

    Verhältnis Negativattest zu Zweckentfremdungsgenehmigung bei schwerem Mangel bzw.

  • OVG Berlin, 15.03.2001 - 5 N 171.00
  • BVerwG, 26.01.2015 - 3 B 3.14

    Wiederaufgreifen des Verfahrens; neue Beweismittel; gerichtliche

  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.2016 - 1 S 472/16

    Datenlöschung im polizeilichen Auskunftssystem - Wiederaufgreifen des Verfahrens

  • BVerwG, 16.02.1993 - 9 B 241.92

    Rechtsprechungsänderung - Änderung der Rechtslage

  • BVerwG, 25.09.2008 - 7 C 5.08

    Verwaltungsvollstreckung; Ersatzvornahme; Grundverwaltungsakt; Vollziehung;

  • VG München, 02.03.2016 - M 10 K 15.3017

    Zu den Voraussetzungen der Ersatzzustellung und einer Wiedereinsetzung in die

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2019 - 3 M 98.19

    Ausländerrecht: Antrag auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung mit

  • BGH, 31.05.2017 - VIII ZR 224/16

    Versäumung der Berufungsbegründungspflicht: Beweiskraft des auf einem Schriftsatz

  • VG Berlin, 16.09.2016 - 33 K 129.15

    Beweiswert der Postzustellungsurkunde für eine rechtmäßige Zustellung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2012 - 4 B 1425/11

    Anforderungen an den Grundverwaltungsakt als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit

  • VG Berlin, 12.07.2023 - 6 K 264.21

    Zweckentfremdungsverbot kann auch für Bauruine gelten

    Hiermit ist keine "Rückwirkung" bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung des Zweckentfremdungsverbots auf Sachverhalte vor seinem Inkrafttreten verbunden (vgl. Urteil der Kammer vom 30. Oktober 2019 - VG 6 K 126.18 - juris Rn. 65).

    Denn bei Leerstand handelt es sich bereits nicht um eine - von einer Nutzung zu Wohnzwecken abweichende - anerkannte Nutzungsart, die schutzwürdiges Vertrauen begründete und die Wohnraumeigenschaft entfallen ließe (stRspr. der Kammer, vgl. hierzu Urteil vom 30. Oktober 2019, a.a.O., Rn. 52; zuletzt Urteil vom 8. Februar 2023 - VG 6 K 82/22 - juris Rn. 39).

  • VG Berlin, 22.04.2021 - 6 L 299.20
    Es ist der zweckentfremdungsrechtliche Schutz des Wohnungsbestandes, der nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Wohnraum erfasst, der zum Stichtag mit vertretbarem Aufwand wieder in einen bewohnbaren Zustand versetzt werden kann (vgl. Urteil der Kammer vom 30. Oktober 2019 - VG 6 K 126.18 -, juris Rn. 65).

    Leerstand ist seit Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbots untersagt, auch wenn die Rechtsordnung den Leerstand zuvor hingenommen hat (vgl. Urteil der Kammer vom 30. Oktober 2019 - VG 6 K 126.18 -, juris Rn. 52 m.w.N.).

  • VG Berlin, 06.10.2020 - 6 K 85.18

    Klage gegen Rückführungsaufforderungen nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz

    Es ist der zweckentfremdungsrechtliche Schutz des Wohnungsbestandes, der nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Wohnraum erfasst, der zum Stichtag mit vertretbarem Aufwand wieder in einen bewohnbaren Zustand versetzt werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 -, juris Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1977 - BVerwG VIII C 94.76 -, juris Rn. 46 ff.; Urteil der Kammer vom 30. Oktober 2019 - VG 6 K 126.18 -, juris Rn. 65).

    Der Leerstand ist seit Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbots untersagt, auch wenn die Rechtsordnung den Leerstand zuvor hingenommen hat (vgl. Urteil der Kammer vom 30. Oktober 2019 - 6 K 126.18 -, juris Rn. 52).

  • VG Berlin, 08.02.2023 - 6 K 423.21
    Die Ausklammerung des Leerstands als Nichtnutzung von den durch § 1 Abs. 3 Satz 2 ZwVbG geschützten Nutzungsarten entspricht auch der verfassungsrechtlichen Wertung, dass es sich hierbei um keine anerkannte Nutzungsart handelt, die ein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen vermag (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 30. Oktober 2019 - VG 6 K 126.18 -, juris Rn. 52).

    Der Leerstand als solcher ist - wie bereits dargelegt - keine anerkannte Nutzungsart, die schutzwürdiges Vertrauen zu begründen vermag (vgl. Urteil der Kammer vom 30. Oktober 2019 - VG 6 K 126.18 -, juris Rn. 52).

  • VG Berlin, 08.02.2023 - 6 K 82.22
    Denn bei Leerstand handelt es sich nicht um eine - von einer Nutzung zu Wohnzwecken abweichende - anerkannte Nutzungsart, die schutzwürdiges Vertrauen begründete und die Wohnraumeigenschaft entfallen ließe (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 30. Oktober 2019 - VG 6 K 126.18 -, juris Rn. 52).
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